Telematikinfrastruktur – Fristen für den Anschluss nun nochmals verlängert

Im E-Health-Gesetz hat der Gesetzgeber konkrete Fristen genannt, wann die TI verfügbar sein soll. Demnach sollen bis zum 1. Juli 2018 alle Praxen an die TI angeschlossen sein und die erste Anwendung durchführen können: das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM).

Ist ein Vertragsarzt dazu nicht in der Lage, wird ihm laut Gesetz das Honorar pauschal um ein Prozent gekürzt (siehe § 291 Absatz 2b Satz 14 SGB V).
Der Gesetzgeber hat inzwischen jedoch diese Frist bis zum 31. Dezember 2018 verschoben.
Der Grund: Noch immer stehen keine zugelassenen technischen Komponenten für die TI zur Verfügung (Stand November 2017).
Der Zeitraum, um alle Praxen mit der neuen Technik auszustatten, wäre bis zum kommenden Sommer viel zu knapp.

Drucksache 652/17 Die Verlängerung der Frist war erforderlich geworden, weil die für die bundesweite Nutzung des Versichertenstammdatendienstes erforderlichen Maßnahmen von der Gesellschaft für Telematik aus Gründen, die nicht von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Gesellschafter zu vertreten sind, nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt werden konnten. Durch die Verlängerung dieser Frist verzögert sich der Zeitpunkt für die Einführung des Versichertenstammdatendienstes. Es ist daher erforderlich, auch die Frist für die Durchführung des Versichertenstammdatendienstes durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Zahnärzte und Einrichtungen zu verlängern. Mit der Verlängerung dieser Frist um ein halbes Jahr bis zum 31. Dezember 2018 wird den Ärzten, Zahnärzten und Einrichtungen eine ausreichende Übergangsfrist zugestanden, in der sie sich mit der erforderlichen Technik für die Versichertenstammdatenprüfung ausstatten können. In § 291 Absatz 2b Satz 15 SGB V wurde dem Bundesministerium für Gesundheit die Möglichkeit eingeräumt, die in Satz 14 festgelegte Frist durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu verlängern.

B. Lösung Die sich aus dem in § 291 Absatz 2b Satz 14 SGB V festgelegten Termin ergebende Frist wird mit dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Damit wird die als Sanktion vorgesehene Kürzung der Vergütungen verschoben.

C. Alternativen Keine