Das Bundesgesundheitsministerium hat der Forderung der KBV nach einer Übergangsregelung für die zum 1. Januar geplante elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung zugestimmt. Danach müssen Vertragsärzte erst spätestens ab Oktober 2021 die AU-Daten elektronisch an die Kassen übermitteln, vorausgesetzt der GKV-Spitzenverband willigt in eine solche Regelung ein.
Die KBV muss die Details mit dem GKV-Spitzenverband vereinbaren. „Nach dem positiven Votum des Ministeriums erwarten wir von den Krankenkassen, dass sie zügig einer solchen Regelung zustimmen“, sagte der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Andreas Gassen. „Ansonsten werden viele Ärzte ab Januar keine Krankschreibungen ausstellen können, weil die nötige Technik nicht bereitsteht“, betonte Vize-Chef Dr. Stephan Hofmeister.
Nach den Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) darf die Übergangsregelung längstens bis zum 30. September nächsten Jahres laufen. Zugleich sollte bei der Anpassung des Bundesmantelvertrages-Ärzte geregelt werden, „dass eine Nutzung verbindlich erfolgt, sobald die technischen Voraussetzungen in der jeweiligen Praxis geschaffen wurden und damit bereitstehen“, teilte das BMG mit.
Nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wären Ärzte ab Januar 2021 verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsdaten unmittelbar elektronisch an die zuständige Krankenkasse zu versenden. Der Versand des Papierdurchschlags durch die Versicherten würde dann entfallen.
Ausstattung aller Praxen nicht zu schaffen
KBV und Kassenärztliche Vereinigungen hatten vehement darauf aufmerksam gemacht, dass der 1. Januar aus technischen Gründen flächendeckend nicht zu halten ist, und eine Übergangsregelung gefordert.
Der Grund ist, dass die technischen Voraussetzungen für das elektronische Versenden der AU-Bescheinigung nicht in allen Praxen bis Jahresende geschaffen werden können. Viele Ärzte hätten ab Januar keine AU-Bescheinigungen mehr ausstellen können.
Notwendig für die eAU ist unter anderem ein Update des Konnektors, das vielfach noch nicht bereitsteht. Denn der elektronische Versand der AU-Daten erfolgt unter Nutzung der Telematikinfrastruktur.
Für die sichere Übermittlung benötigen Ärzte zudem einen Dienst für Kommunikation im Medizinwesen (KIM) sowie spätestens ab Januar 2022 für die Signatur einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Übergangsweise kann bis dahin bei fehlender Verfügbarkeit des eHBA mit der sogenannten SMCB-Karte signiert werden.
Elektronische AU
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz sowie dem 3. Bürokratieentlastungsgesetz wurde das Verfahren der Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit (AU) so geregelt:
· Ab 1. Januar 2021 (mit der Übergangsregelung ab 1. Oktober 2021) müssen Vertragsärzte nach der gesetzlichen Vorgabe die AU-Daten unmittelbar elektronisch an die zuständige Krankenkasse versenden. Die Pflicht, die Kasse über die AU zu informieren, geht vom Versicherten auf den Vertragsarzt über. Damit entfällt der bisherige Versand des Papierdurchschlags durch die Versicherten.
· Die Versicherten sind weiterhin verpflichtet, ihren Arbeitgeber direkt zu informieren; dazu senden sie die Bescheinigung papiergebunden an ihren Arbeitgeber.
· Ab 1. Januar 2022 stellen die Kassen die AU-Daten den Arbeitgebern elektronisch zur Verfügung.